Allgemeine Geschäftsbedinungen

Vermietung an Unternehmer (Stand 04.05.2014)

CINEONE GmbH
Iggelhorst 17
44149 Dortmund
0049 231 99760737

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§ 1 Geltungsbereich, Kundeninformationen

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen CineOne GmbH (Vermieter) und Unternehmern (Mieter) hinsichtlich der Vermietung von Equipment. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen des Anbieters abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. Die Vertragssprache ist Deutsch.

Aufstellung, Installation oder Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft sind nicht Gegenstand dieses Vertrags.

§ 2 Vertragsschluss

Die Angebote des Vermieters stellen eine unverbindliche Aufforderung dar, Artikel zu mieten.

Eine verbindliche Bestellung kann durch den Mieter per E-Mail oder schriftlich und unter Bezug auf das dem Mieter durch den Vermieter zugesendete Angebot abgegeben werden.

Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Erfüllung seitens des Vermieters zustande. Der Mieter ist an seinen erteilten Auftrag für die Dauer von zwei Wochen ab Unterzeichnung des Auftrages gebunden.

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

 § 3 Kundeninformation: Speicherung der Bestelldaten

Die Bestellung mit Einzelheiten zum geschlossenen Vertrag (z.B. Art des Produkts, Preis etc.) wird vom Vermieter gespeichert. Der Mieter hat jedoch keinen Zugriff (z. B. über das Internet) auf seine vergangenen Bestellungen. Die AGB erhält der Mieter zusammen mit dem Buchungsformular.

§ 4 Mietzins & Kaution

Es gilt der jeweilige Mietzins des Vermieters, der auf Anfrage des Mieters mitgeteilt wird. Sofern nichts anders vereinbart wurde, wird der Mietzins für jeden angefangenen Tag der Überlassung der Mietsache mit einer vollen Tagesmiete berechnet. Eine Erhöhung der Miete während der vertraglichen Mietdauer ist ausgeschlossen.

Die Miete ist bei Erstkunden für die gesamte Mietzeit im Voraus per Überweisung von einem deutschen Konto zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Bei Bestandskunden sind Zahlungen, sofern nichts Abweichendes bestimmt ist, ohne jeden Abzug 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu leisten.

Gegen Forderungen des Anbieters kann der Kunde nur mit unbestrittenen und rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, welches nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist unwirksam.

Vor Übergabe der Mietsache ist durch Erstkunden eine Kaution in Höhe von 10 % des Netto-Neu-Preises der Mietsache, maximal jedoch 500,00 Euro an den Vermieter zu zahlen. Sollte der Mieter bereits vor Übergabe der Mietsache eine Mietgebühr bezahlen, die über den Betrag der Kaution hinausgeht, entfällt die Pflicht zu Leistung der Kaution.

§ 5 Abholung & Lieferung

Eine Lieferung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Mieters. Ansonsten ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache auf eigene Kosten beim Vermieter abzuholen. Die Abholung ist am Tag des Mietbeginns zu den aktuellen Geschäftszeiten oder am Vortag nach Absprache am Firmensitz des Vermieters möglich.

Wenn der Tag des Mietbeginns außerhalb der Öffnungszeiten (z.B. Wochenende oder gesetzl. Feiertag) liegt, so wird der letztmögliche vorherige Werktag als Abholtag gültig.

Hat der Mieter im Auftrag einen Liefertermin angegeben, so wird dieser erst durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters verbindlich. Bei vereinbarter Lieferung erfolgt die Lieferung an die vom Mieter im Auftrag angegebene Adresse, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Mit Übergabe der Produkte an den vom Vermieter bestimmten Frachtführer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Produkte auf den Mieter über. Der Vermieter wird auf schriftlichen Wunsch des Mieters eine entsprechende Frachtversicherung auf Kosten des Mieters abschließen.

 § 6 Übergabe der Mietsache

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache vor Beginn des geplanten Einsatzes durch Inbetriebnahme auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen. Stellt der Mieter dabei Mängel fest, so ist er verpflichtet, dem Vermieter diese unverzüglich anzuzeigen.

Hat der Vermieter die Mängel zu vertreten, so ist der Vermieter verpflichtet und berechtigt, vertragswesentliche Mängel jederzeit zu beseitigen oder beseitigen zu lassen und die hierbei entstehenden Kosten zu tragen. Während der Mängelbeseitigung ist der Mieter von der Zahlung des Mietzinses befreit.

Sofern dem Vermieter die Beseitigung des Mangels nicht gelingt, kann der Mieter Herabsetzung des Mietzinses oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

§ 7 Mietdauer

Das Mietverhältnis beginnt an dem Tag, an dem die Mietsache beim Vermieter abgeholt wird bzw. der Vermieter die Mietsache liefert. Das Mietverhältnis endet frühestens mit Ablauf der vertraglichen Mietdauer.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, kann die Rückgabe der Mietsache durch den Mieter am Tag des Mietendes während der Geschäftszeiten des Vermieters zwischen 9 Uhr und 18 Uhr, spätestens aber am darauf folgenden Werktag zwischen 9 Uhr und 12 Uhr, an dessen Firmensitz erfolgen. Eine Abholung durch den Vermieter erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Mieters.

Wird die Mietsache nicht vertragsgemäß zurückgegeben, ist je angefangenem Tag eine volle Tagesmiete an den Vermieter zu zahlen. Verlängerungen der Mietdauer sind in jedem Fall mit dem Vermieter abzusprechen und bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Eine stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen. Ergänzend gilt § 546a BGB mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens vorbehalten bleibt.

§ 8 Kündigung / Rücktritt / Stornierung

Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit. Die vertragliche Mietdauer läuft vom schriftlich durch den Vermieter bestätigten Abhol- bzw. Liefertermin bis zu dem vom Mieter im Auftrag angegebenen Endtermin. Während der vertraglichen Mietdauer ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für beide Vertragsparteien ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

Sollte der Mieter seine Bestellung nach Vertragsschluss stornieren, fallen bei einer Stornierung bis zu zwei Tage vor Mietbeginn keine Kosten an. Bei einer Stornierung einen Tag vor Mietbeginn fallen Kosten in Höhe von 50 % des für den ersten Miet-Tag vorgesehenen Preises an. Bei einer Stornierung am Tag des Mietbeginns werden die Kosten für den ersten Miet-Tag vollständig und die Kosten für den darauffolgenden Miet-Tag in Höhe von 50 % berechnet; sollte die Mietzeit nur einen Tag betragen, fallen Kosten in Höhe von 75 % für diesen Tag an. Dem Mieter steht die Möglichkeit frei, einen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen des Vermieters nachzuweisen.

§ 9 Haftung / Pflichten des Mieters

Der Mieter haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen der Mietsache mit den Reparaturkosten. Bei von ihm zu vertretendem Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache haftet der Mieter mit dem Wiederbeschaffungswert.

Für die Zeit eines Ausfalls der Mietsache bei notwendiger Wiederbeschaffung oder Reparatur aufgrund vom Mieter zu vertretender Beschädigung, Verlust, Abhandenkommen oder Diebstahl der Mietsache ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die dadurch bedingten Kosten und Umsatzausfälle in Rechnung zu stellen.

Die Artikel dürfen nur in Länder der Europäischen Union verbracht und dort eingesetzt werden.

Die Überlassung der Artikel erfolgt zur ausschließlichen Benutzung durch den Mieter. Die Nutzung durch Mitarbeiter des Mieters ist im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs zulässig.

Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten die Mietsache weiterzuvermieten, Rechte aus dem Vertrag abzutreten oder Rechte jedweder Art an der Mietsache einzuräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme oder Pfändung Rechte an der Mietsache geltend machen, ist der Mieter verpflichtet, dem Dritten unverzüglich schriftlich die Tatsache des Eigentums des Vermieters mitzuteilen und den Vermieter unverzüglich schriftlich zu informieren.

§ 10 Haftung des Vermieters

Die Haftung des Vermieters auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 10 eingeschränkt.

Der Vermieter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist insbesondere die Verpflichtung, dem Mieter den von wesentlichen Mängeln freien Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen.

Soweit der Vermieter gemäß § 10 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Vermieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Mietgegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Mietgegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Vermieters für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 3.000.000 € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Vermieters.

Soweit der Vermieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die Einschränkungen dieses § 10 gelten nicht für die Haftung des Vermieters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Schlussbestimmungen

Der Vermieter ist berechtigt, vor Vertragsannahme Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Mieters einzuholen.

Ist der Mieter Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag am Sitz des Vermieters.

Gegen Forderungen des Anbieters kann der Mieter nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, das nicht auf einem Recht aus diesem Vertragsverhältnis beruht, ist unwirksam.

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.